Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung
Stand: 27.09.2026
1. Gegenstand und Anwendungsbereich
Wir legen nachfolgend Strategien offen, um die Anforderungen der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzsektor (Verordnung EU 2019/2088 – kurz „Offenlegungsverordnung“) zu erfüllen und geförderte Altersvorsorgeprodukte.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf eine Versicherungsberatung in Finanzprodukten, wie sie in der Offenlegungsverordnung definiert werden. Dazu zählen insbesondere Versicherungsanlageprodukte.
2. Was sind Nachhaltigkeitsfaktoren und PAI?
Wir berücksichtigen, die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei unserer Versicherungsberatung. Im Folgenden erläutern wir , auf welche Art und Weise wir dabei vorgehen, und wie wir die von den Produktanbietern in diesem Zusammenhang veröffentlichten Informationen verwenden.
Was sind Nachhaltigkeitsfaktoren?
Nachhaltigkeitsfaktoren umschreiben Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Das Investment in ein Finanzprodukt – wie z.B. ein Versicherungsanlageprodukt – kann zu negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen führen. Solche Auswirkungen werden als wichtigste nachteilige Auswirkungen oder „Principal Adverse Impacts“ (PAI) bezeichnet, wenn sie für die Beurteilung besonders relevant sind. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Versicherungsanlageprodukt in Aktien oder Anleihen eines Unternehmens investiert und dieses Unternehmen etwa Umweltstandards oder Menschenrechte auf schwerwiegende Weise verletzt.
Nachhaltigkeitsfaktoren werden durch sogenannte „Indikatoren“ noch genauer definiert. Diese Indikatoren ermöglichen eine einheitliche Betrachtung möglicher Auswirkungen von Investitionen auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und/ oder die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Im Bereich „Umwelt“ sind als Indikatoren z.B. Treibhausgasemissionen, Biodiversität und Emissionen in Wasser vorgesehen. Im Bereich „Soziales“ ist ein Indikator z.B. Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen.
3. Produktauswahlprozess
Im Rahmen eines etablierten Produktauswahlprozesses entscheiden wir unter Berücksichtigung konkreter Produkteigenschaften, welche Versicherungsanlageprodukte und welche Produkte im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge in das Beratungsuniversum aufgenommen werden.
Wir streben an, unseren Kunden eine breite Palette von Finanzprodukten, die verschiedene Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen unseres Produktauswahlprozesses berücksichtigen wir mögliche wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts, PAI) bei den von uns im Rahmen der Versicherungsberatung empfohlenen Finanzprodukten. Konkret geht es um die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Im Rahmen des so genannten Hausmeinungsprozesses beziehen wir von den Produktanbietern der Genossenschaftlichen Finanzgruppe Informationen über die Nachhaltigkeitsfaktoren des jeweiligen Versicherungsanlageprodukts bzw. des jeweiligen steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukts. Grundlage hierfür sind die in der Verbund-Hausmeinung hinterlegten Kennzeichen, aus denen hervorgeht, ob und gegebenenfalls welche PAI vom Finanzprodukt berücksichtigt werden, und übernehmen das Produkt mit diesem Kennzeichen in die Bank-Hausmeinung (siehe hierzu ausführlicher nachfolgend zu unserer Befragung nach Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen).
Dabei greifen wir derzeit auf die nach einem abgestimmten Branchenstandard bereitgestellten Informationen der Produktanbieter zurück und nicht unmittelbar auf die von den Produktanbietern veröffentlichten PAI-Indikatoren. Maßgeblich sind dabei die von den Produktanbietern der Genossenschaftlichen FinanzGruppe bereitgestellten Informationen und Kennzeichen, basierend auf abgestimmten Branchenstandards, unter anderem zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, die in der Hausmeinung abgebildet werden. Sie ermöglichen jedoch derzeit noch keine quantitative Bewertung des negativen Impacts. Aus diesem Grund findet derzeit auch noch kein Ranking der Finanzprodukte und / oder eine Auswahl anhand quantitativer Indikatoren statt.
Wir beobachten die Entwicklung der Verfügbarkeit von PAI-Daten und entsprechenden Datenservices am Markt. Neue oder veränderte Datenquellen werden im Rahmen unserer bestehenden Prozesse und internen Vorgaben auf ihre Eignung für die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren geprüft.
4. Berücksichtigung in der Versicherungsberatung
Im Rahmen der Versicherungsberatung fragen wir Sie, ob und wenn ja welche Nachhaltigkeitspräferenzen wir bei unseren Empfehlungen für Sie zugrunde legen sollen. Sofern Sie bei der Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt und Altersvorsorgeverträge Nachhaltigkeitspräferenzen angeben, werden diese nach den hierfür geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben in die Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung einbezogen. Geben Sie im Rahmen der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage an, dass Sie bei einem Versicherungsanlageprodukt bzw. einem Altersvorsorgevertrag die Vermeidung wesentlich negativer Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (PAI) wünschen, erfolgt ein Abgleich der erhobenen Angaben mit den für das Versicherungsanlageprodukt verfügbaren Informationen nach den eingerichteten Verfahren. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, konkret anzugeben, auf welche der folgenden Nachhaltigkeitsbelange sich Ihre Präferenzen beziehen sollen:
- Treibhausgas-Emissionen,
- Biodiversität,
- Wasser,
- Abfall,
- soziale Themen/Arbeitnehmerbelange.
5. Mindestausschlüsse
Unabhängig von Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen gilt für alle von uns in der Versicherungsberatung empfohlenen Versicherungsanlageprodukte und Produkte im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge ein Mindeststandard. Danach dürfen Versicherungsanlageprodukte und Produkte im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge Titel, die die festgelegten Ausschlusskriterien nicht erfüllen, nicht oder nur bis zu einer festgelegten Grenze enthalten. Durch diese Mindestausschlüsse wird erreicht, dass diese Finanzprodukte Tätigkeiten, die die festgelegten Ausschlusskriterien nicht erfüllen, nur in begrenztem Umfang finanzieren. Titel, die danach ausgeschlossen sind, sind im aktuellen Anlageuniversums beispielsweise eines Deckungsstockes nicht mehr enthalten. Entsprechendes gilt, wenn ein Titel den festgelegten Schwellenwert überschreitet. Die Ausschlüsse umfassen beispielsweise Aktien oder Anleihen von Unternehmen, deren Umsatz zu mehr als 20 Prozent aus der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Kohle herrührt. Die Liste mit den Mindestausschlüssen gemäß abgestimmten Branchenstandard finden Sie im Anhang I.
6. Überprüfung des Verfahrens
Die hier beschriebene Art und Weise der Berücksichtigung von wesentlichen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ist in unseren bankinternen (Beratungs-)Prozessen abgebildet. Ihre Einhaltung wird von unabhängigen Stellen unseres Hauses (Compliance und Interne Revision) sowie unserer externen Revision regelmäßig bzw. anlassbezogen überwacht bzw. überprüft.
7. Datenquellen und methodische Grenzen
Die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen hängt von der Verfügbarkeit, Qualität, Aktualität und Vergleichbarkeit produktbezogener Informationen ab. Angaben verschiedener Finanzmarktteilnehmer, Produktanbieter oder Datenanbieter können auf unterschiedlichen Methoden, Abgrenzungen, Schätzungen und Annahmen beruhen. Daten können fehlen oder zeitverzögert vorliegen.
Wir berücksichtigen diese Grenzen im Rahmen der eingerichteten Verfahren. Eine fehlende oder eingeschränkte Datenlage bedeutet nicht, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestehen.
Anhang - Mindestausschlüsse1
Die unten aufgelisteten Mindestausschlüsse gemäß des ESG-Zielmarktkonzeptes werden in der Kapitalanlage der R+V Versicherungsgruppe umgesetzt.
Unternehmen:
- Geächtete Waffen² >0%³
- Tabakproduktion >5%
- Kohle >20%3
- Schwere Verstöße gegen UN Global Compact (ohne positive Perspektive):
- Schutz der internationalen Menschenrechte
- Keine Mitschuld an Menschenrechtsverletzungen
- Wahrung der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen
- Beseitigung von Zwangsarbeit
- Abschaffung der Kinderarbeit
- Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit
- Vorsorgeprinzip im Umgang mit Umweltproblemen
- Förderung größeren Umweltbewusstseins
- Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien
- Eintreten gegen alle Arten von Korruption
Staatsemittenten:
- Schwerwiegende Verstöße gegen Demokratie- und Menschenrechte4
Zusätzliche Informationen zur Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in den Investmentprozess der R+V Versicherungsgruppe erhalten Sie auf der Website „Nachhaltig investieren“ und in der Informationsbroschüre „Wissenswertes zur Kapitalanlage der R+V Lebensversicherung unter folgendem Link.
1Relevant sowohl für Einzelwerte als auch Werte in einem Portfolio/Korb (Aktien/Anleihen).
2 Atomwaffen, soweit Unternehmen gegen die Vorgaben des Atomwaffensperrvertrags (NPT) verstoßen, insbesondere durch die Lieferung an Nichtvertragsstaaten des Atomwaffensperrvertrags oder durch Tätigkeiten außerhalb des durch den NPT vorgegebenen Regelungsrahmens; ferner Waffen, die unter das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung („Ottawa-Konvention“), das Übereinkommen über das Verbot von Streumunition („Oslo-Konvention“) sowie die jeweiligen UN-Konventionen über biologische und chemische Waffen (UN BWC und UN CWC) fallen.
3 Umsatz aus Herstellung und/oder Vertrieb.
4 Auf Grundlage der Einstufung als „not free“ nach dem Freedom House Index (https://freedomhouse.org/countries/freedom-world/scores) oder gleichwertiger ESG-Ratings (extern bzw. intern).
| Datum | Betroffene Abschnitte | Erläuterung |
|---|---|---|
| 27.09.2026 | Änderung in allen Abschnitten Anhang Mindestausschlüsse R+V | Änderungen infolge UWG-Vorgaben ab 27.09.2026 Aktualisierung der Mindestausschlüsse der R+V |
| 25.06.2025 | nach der Überschrift
Anhang zu Mindestausschlüssen | Klarstellung zum Gegenstand der vorliegenden Information aufgenommen
Änderung des in Bezug genommenen Marktstandards |
| 30.12.2022 | neue Veröffentlichung | Inkrafttreten neuer Anforderungen an die Offenlegung hinsichtlich der Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren: neue Veröffentlichung ersetzt die Erstveröffentlichung. |
| 10.03.2021 | Erstveröffentlichung | („Information über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für Finanzprodukte gemäß Offenlegungsverordnung“, dort Abschnitt III.). |