Stand 01.09.2023
Information über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für Finanzprodukte gemäß Offenlegungsverordnung
I. Unsere Nachhaltigkeitsstrategie
Nachhaltigkeit gehört seit jeher zur DNA der Genossenschaftsbanken. Aus diesem Grunde folgen wir dem Nachhaltigkeitsleitbild der genossenschaftlichen FinanzGruppe, welches Sie hier abrufen können.
Auch wir wollen als Bank Verantwortung übernehmen, den Wandel zu einer nachhaltigen Wirtschaft mitzugestalten, indem wir unseren Beitrag zur Erreichung des Klimaschutzes und der UN-Nachhaltigkeitsziele verstärken. Wir bekennen uns daher zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – "SDGs") der Vereinten Nationen und des Pariser Klimaschutzabkommens.
Wir wollen unserer Verantwortung auch im Anlagegeschäft gerecht werden und haben zu diesem Zweck Strategien zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken für unsere Kunden einerseits, aber auch in Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Investitionsentscheidungen unserer Kunden festgelegt.
Diese Strategien legen wir nachfolgend offen, um hiermit die Anforderungen der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzsektor (Verordnung EU 2019/2088 – kurz „Offenlegungsverordnung“) zu erfüllen.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf eine Anlage- bzw. Versicherungsberatung in Finanzprodukten, wie sie in der Offenlegungsverordnung definiert werden. Dazu zählen insbesondere Fondsprodukte und Versicherungsanlageprodukte.
II. Unsere Strategie zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Nachhaltigkeitsrisiken umschreiben Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt,Soziales oder Unternehmensführung (häufig auch als „ESG-Risiken“ bezeichnet, entsprechend den englischsprachigen Bezeichnungen Environmental, Social, Governance), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Geldanlage haben könnte. Im Rahmen unserer Strategie beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken auf verschiedene Weise ein.
1. Produktauswahl
Einen zentralen Aspekt der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken durch uns bildet die der jeweiligen Beratungstätigkeit vorgelagerte Produktauswahl. Im Rahmen eines etablierten Produktauswahlprozesses wird unter Berücksichtigung konkreter Produkteigenschaften entschieden, welche Finanzprodukte in unser Beratungsuniversum aufgenommen werden. Auf diese Weise trägt der Produktauswahlprozess maßgeblich dazu bei, dass nur Finanzprodukte in das Beratungsuniversum aufgenommen werden, die keine unangemessen hohen Nachhaltigkeitsrisiken aufweisen.
2. Schulungs- und Weiterbildungskonzept
Zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen unserer Anlage- oder Versicherungsberatung tragen zudem regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen der Berater bei. Unser umfassendes Schulungs- und Weiterbildungskonzept befähigt die Berater, die jeweiligen Finanzprodukte verstehen und umfassend beurteilen zu können.
3. Kooperation mit Produktlieferanten der genossenschaftlichen FinanzGruppe
Im Rahmen des unserer Anlage- oder Versicherungsberatung vorgelagerten Produktauswahlprozesses findet eine enge Kooperation mit den jeweiligen Produktlieferanten statt. Die Produktlieferanten der genossenschaftlichen FinanzGruppe, von denen wir unsere Finanzprodukte beziehen, berücksichtigen ihrerseits Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungsprozesse. Relevante Nachhaltigkeitsrisiken werden bei der Produktrisikoklassifizierung berücksichtigt (mögliche Erhöhung des Markt- bzw. Kontrahentenrisikos).
Die Einhaltung dieser organisatorischen Vorkehrungen wird von unabhängigen Stellen unseres Hauses (Compliance und Interne Revision) sowie unserer externen Revision regelmäßig bzw. anlassbezogen überwacht bzw. überprüft. So ist sichergestellt, dass Nachhaltigkeitsrisiken bei den von uns in unserer Anlage- oder Versicherungsberatung angebotenen Finanzprodukten berücksichtigt werden.
Entsprechendes gilt ebenso für Finanzprodukte außerhalb der genossenschaftlichen FinanzGruppe.
4. Anwendung von Ausschlusskriterien
Bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Anlageberatung durch uns ist für nachhaltige Finanzprodukte im Sinne der Offenlegungsverordnung zudem die Anwendung sog. Mindestausschlüsse auf Basis eines abgestimmten Branchenstandards von wesentlicher Bedeutung. Das bedeutet, dass einzelne Finanzprodukte bestimmte nicht hinreichend nachhaltige Titel nicht oder nur bis zu einer festgelegten Grenze enthalten dürfen. Hierdurch wird erreicht, dass diese Finanzprodukte nicht hinreichend nachhaltige Tätigkeiten nur zu einem geringen Teil (mit-) finanzieren. Die Liste mit den Mindestausschlüssen gemäß abgestimmtem Branchenstandard finden Sie im Anhang zu diesem Dokument. Vergleichbares unter Berücksichtigung ihrer besonderen Eigenschaften gilt für Versicherungsanlageprodukte, in denen wir beraten.
5. Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite
Das Eintreten eines Nachhaltigkeitsrisikos kann wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Geldanlage, und damit auch auf die Rendite der Finanzprodukte haben, die Gegenstand unserer Anlage- oder Versicherungsberatung sind.
Die Produktlieferanten der genossenschaftlichen FinanzGruppe, von denen wir unsere Finanzprodukte beziehen, bewerten ihrerseits die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite des Finanzprodukts im Rahmen ihres Investmententscheidungsprozesses.
Entsprechendes gilt ebenso für Finanzprodukte außerhalb der genossenschaftlichen FinanzGruppe.
III. Berücksichtigung in Vergütungspolitik
Wir bereiten uns aktuell auch auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen unserer Vergütungspolitik vor.
IV. Weitere Informationen
Unsere Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung und Versicherungsberatung können Sie auf unseren im folgenden aufgeführten Internetseiten abrufen:
Anhang
Mindestausschlüsse1
Unternehmen:
- Rüstungsgüter >10%2(geächtete Waffen >0%)3
- Tabakproduktion >5%
- Kohle >30%2
- Schwere Verstöße gegen UN Global Compact (ohne positive Perspektive):
- Schutz der internationalen Menschenrechte
- Keine Mitschuld an Menschenrechtsverletzungen
- Wahrung der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen
- Beseitigung von Zwangsarbeit
- Abschaffung der Kinderarbeit
- Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit
- Vorsorgeprinzip im Umgang mit Umweltproblemen
- Förderung größeren Umweltbewusstseins
- Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien
- Eintreten gegen alle Arten von Korruption
Staatsemittenten:
- Schwerwiegende Verstöße gegen Demokratie- und Menschenrechte4
1 Relevant sowohl für Einzelwerte als auch Werte in einem Portfolio/Korb (Aktien/Anleihen).
2 Umsatz aus Herstellung und/oder Vertrieb.
3 Waffen nach dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung („Ottawa-Konvention“), dem Übereinkommen über das Verbot von Streumunition (“Oslo-Konvention“) sowie B- und C-Waffen nach den jeweiligen UN-Konventionen (UN BWC und UN CWC).
4 Auf Grundlage der Einstufung als „not free“ nach dem Freedom House Index (https://freedomhouse.org/countries/freedom-world/scores) oder gleichwertiger ESG-Ratings (extern bzw. intern).
Änderungshistorie
Datum | Betroffene Abschnitte |
Erläuterung |
---|---|---|
01.09.2023 | Abschnitt II. 3. und 5. | Aktualisierung der Ausführungen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken |
30.12.2022 | IV. Weitere Informationen |
Inkrafttreten neuer Anforderungen an die Offenlegung |
02.08.2022 | Anhang zu Mindestausschlüssen | Änderung des in Bezug genommenen Marktstandards |
10.03.2021 | Erstveröffentlichung |