Gebäudeenergiegesetz

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) vereinfachte die Bundesregierung das Energiesparrecht. Denn damit hat sie die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zu einem Werk zusammengeführt. Wir informieren über die Inhalte und zeigen auf, welche Änderungen in Zukunft zu erwarten sind.

Welche Regelungen enthält das Gebäudeenergiegesetz?

Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (Gebäudeenergiegesetz oder kurz GEG) gliedert sich in neun Teile, die Anforderungen an neue und bestehende Gebäude enthalten.

Im 1. Teil geht es um Grundlagen. Hier finden Sie neben Informationen zum Anwendungsbereich auch Begriffsbestimmungen und Überprüfungspflichten. Zum Tragen kommt das Gebäudeenergiegesetz demnach für alle beheizten und gekühlten Gebäude. Ausgenommen sind neben Zelten, Hallen und Kirchen auch selten beheizte Gebäude.

Im 2. Teil finden sich Anforderungen an die Bauweise neuer Gebäude. Diese sind seit 01. November 2020 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Dabei handelt es sich um Häuser mit einem sehr niedrigen Energiebedarf, der weitestgehend mit regenerativen Energien zu decken ist

Im 3. Teil des Gebäudeenergiegesetzes finden sich Anforderungen an bestehende Gebäude. Neben einer Nachrüstpflicht für die Dämmung der obersten Geschossdecke enthält das GEG hier auch Vorgaben für die Änderung oder die Erweiterung von Gebäuden.

Im 4. Teil geht es um die Anlagentechnik. Neben allgemeinen Anforderungen finden sich hier auch verschiedene Nachrüstpflichten. Dazu gehört das Dämmen bisher ungedämmter Rohre in unbeheizten Bereichen sowie der Austausch bestimmter 30 Jahre alter Heizkessel für Öl und Gas

Im 5. Teil sind Anforderungen und Informationen zum Energieausweis zu finden. Hier können Sie nachlesen, wann welcher Ausweis Pflicht ist, welche Angaben er enthalten muss und wer Energieausweise ausstellen darf.

Im 6. Teil finden Sie Angaben zur Förderung von Neubau und Sanierung. So bekommen Sie eine Förderung der Heizung, wenn Sie Ihr Haus mit Erneuerbare-Energien-Anlagen ausstatten. Günstiges Baugeld oder Modernisierungskredite gibt es außerdem für energieeffiziente Neubauten und energetische Sanierungen.

In den letzten Abschnitten sind Vollzugsvorschriften, Bußgeld- und Übergangsregelungen zu finden. Hier können Sie sich unter anderem über Ausnahmen und Befreiungen vom Gebäudeenergiegesetz informieren.

Was hat sich mit dem GEG für Bauherren und Sanierer geändert?

Auch wenn es bei der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes vor allem um die Zusammenführung der oben genannten Werke ging, gab es doch auch einige Änderungen. Diese traten im November 2020 mit dem GEG in Kraft und betreffen Bauherren sowie Sanierer nach wie vor. Die wichtigsten Neuregelungen:

  • Die Installation von Ölheizungen ist ab 2026 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
  • Sanierer von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen die Beratung von einem Energieberater der Verbraucherzentrale in Anspruch nehmen.
  • Verkäufer oder Makler müssen Käufer von Ein- und Zweifamilienhäusern ein Beratungsgespräch mit Energieberatern der Verbraucherzentrale anbieten.
  • Der theoretische CO2-Ausstoß ist im Energieausweis anzugeben.
  • Bauherren erfüllen die Pflicht zur Einbindung regenerativer Energien anteilig auch mit gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien.
  • Ein vereinfachtes Verfahren ermöglicht den Nachweis der Energieeffizienz neuer Gebäude ohne Berechnung.

Welche Änderungen sind in Zukunft für das Gebäudeenergiegesetz geplant?

Durch globale Veränderungen und steigende Anforderungen an den Klimaschutz ist das Gebäudeenergiegesetz immer wieder zu überarbeiten. Die nächsten Änderungen erwarten Experten dabei für das Jahr 2023. Sie betreffen unter anderem folgende Punkte:

  • Das Effizienzhaus 55 stellt den neuen Mindeststandardd im Neubau dar. Damit sinkt der zulässige Primärenergiebedarf deutlich.
  • Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen soll sich einfacher auf den Jahres-Primärenergiebedarf anrechnen lassen.
  • Bei der Förderung von Heizung und Dämmung soll der CO2-Ausstoß zukünftig eine größere Rolle spielen.
  • Für vereinfachte Nachweisverfahren im Wohnbereich sind einige Änderungen zu erwarten. Diese beziehen sich auf Bauteilanforderungen, Wärmebrücken und Anlagenkonzepte.

Die Änderungen am Gebäudeenergiegesetz sollen am 01. Januar 2023 in Kraft treten. Ein Jahr darauf könnte dann bereits die nächste Überarbeitung folgen. Schwerpunkt wird die Forderung nach einem höheren Anteil regenerativer Energien beim Beheizen neuer und bestehender Gebäude sein.


Stand: 12/2022